Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft in der „Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V.“ kann grundsätzlich jeder erwerben, der die Ziele des Vereins bejaht und unterstützen möchte.

Eine Herkunft aus Schlesien ist nicht erforderlich.



Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- Euro pro Jahr, die Zeitschrift „Schlesischer Gottesfreund" ist im Rahmen dieser Vereinsmitgliedschaft kostenfrei (12 Ausgaben pro Jahr).

Es ist auch möglich, die Zeitschrift „Schlesischer Gottesfreund" zu beziehen, ohne Mitglied zu werden. Der Preis für ein Abonnement beträgt 30,- Euro pro Jahr.

Meldungen erbitten wir per Email an info@gesev.de.

Gültige Satzung:

§ 1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. hat ihren Sitz in Hildesheim.

§ 2 Zweck

In der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. haben sich Christen zusammengeschlossen, um

a) die seelsorgerliche Verantwortung für die vertriebenen evangelischen Deutschen aus Schlesien wahrzunehmen,

b) das geistliche, geschichtliche und kulturelle Erbe der schlesischen Kirche zu wahren und für die Zukunft fruchtbar zu machen;

c) im Sinne dieses Zweckes die Verbundenheit mit dem Sprengel Görlitz der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ehemalige Ev. Kirche der schlesischen Oberlausitz) und den evangelischen Gemeinden im ganzen schlesischen Raum, unabhängig von der staatlichen Zugehörigkeit, zu pflegen und durch tätige Hilfe zu fördern,

d) für Glaubens- und Religionsfreiheit, Menschenrechte und Toleranz einzutreten und zur politischen Urteilsfindung aus christlicher Verantwortung beizutragen;

e) bedürftige Personen zu unterstützten (mildtätige Zwecke im Sinne des §53 AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

4. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für die Gemeinschaft im Auftrag des Vorstands entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten sowie Aufwendungen für Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

§ 4 Organe

Die Organe der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. sind:

1. Der Kirchentag

2. Der Vorstand

§ 5 Der Kirchentag

1. Der Kirchentag ist die Delegiertenversammlung der Mitglieder. Ihm gehören 35 Delegierte an.

Mitglieder des Kirchentages sind evangelische Christen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewählt oder vom Vorstand der Gemeinschaft berufen werden oder Inhaber von Ämtern gem. Ziff. 5 sind. Mitglieder des Kirchentages dürfen nur Mitglieder der Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. sein, die einer evangelischen Kirche angehören und mindestens 18 Jahre alt sind.

2. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaften sind Mitglieder des Kirchentages. Landesarbeitsgemeinschaften mit mehr als 40 Mitgliedern entsenden aus ihrer Mitte ein weiteres Mitglied. Landesarbeitsgemeinschaften mit mehr als 80 Mitgliedern entsenden zwei weitere Mitglieder. Außerdem werden in den Landesarbeitsgemeinschaften zwei Ersatzmitglieder für den Kirchentag gewählt. Nach der Reihenfolge der Stimmen vertreten sie verhinderte Kirchentagsmitglieder.

3. Für das Wahlverfahren gilt folgendes:
a) Der Vorstand jeder Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Wahl durch eine Mitgliederversammlung oder auf Grund einer Briefwahl durchgeführt wird.
b) Jede Landesarbeitsgemeinschaft teilt dem Vorstand der Gemeinschaft das gewählte weitere Mitglied und die beiden Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl mit.
c) Der Vorstand der Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. bestimmt die Fristen zur Abwicklung der Wahl und erlässt bei Bedarf weitere Anweisungen.

4. Dem Kirchentag gehören außerdem die Mitglieder des Vorstandes kraft Amtes an. ist für einen der genannten Amtsinhaber ein Nachfolger gewählt worden, so bleibt er bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Kirchentages Mitglied kraft Amtes. Neugewählte Amtsinhaber werden mit ihrer Wahl Kirchentagesmitglieder kraft Amtes. Soweit sie gewählte Mitglieder waren, rücken für sie Ersatzmitglieder nach.

5. Der Vorstand beruft die restlichen Mitglieder des Kirchentages. Hierbei sollen auch Vorschläge der schlesischen Diakonissen-Mutterhäuser und des Vereins für Schlesische Kirchengeschichte berücksichtigt werden.

6. Der Kirchentag wählt zu Beginn aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von vier Jahren. Gewählt werden können nicht die Mitglieder des Vorstandes. Der Kirchentag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Kirchentag ist zu seinen Tagungen mindestens einen Monat vorher durch den Präsidenten des Kirchentages im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeinschaft evangelischer Schlesier schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

8. Er ist außerdem einzuberufen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kirchentages oder mindestens 10 % der Mitglieder der Gemeinschaft dies verlangen.

9. Der Kirchentag legt die Schwerpunkte der Arbeit im Sinne des § 2 fest. Er nimmt die Berichte des Vorstandes einschließlich des Jahresberichtes und Jahresabschlusses entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Er wählt auf vier Jahre den Vorstand. Er setzt den Mitgliedsbeitrag fest.

10. Über die Beschlüsse des Kirchentages ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten, dem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird vom Kirchentag für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zu den Vorstandssitzungen ist der Präsident des Kirchentages einzuladen, der mit beratender Stimme daran teilnehmen kann. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zum Zusammentritt des Kirchentages eine Ergänzung durch Zuwahl vornehmen.

2. Der Vorstand leitet die Arbeit der Gemeinschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Kirchentages gegeben ist.

3. Der Vorstand kann Referenten, Beauftragte oder Ausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §2 dieser Satzung oder für Sonderaufgaben berufen.

4. Dem Vorsitzenden, der ordinierter Theologe sein sollte, obliegt die geistliche Leitung der Gemeinschaft.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

6. Der Vorstand kann sich einer eigenen Geschäftsstelle bedienen oder die Geschäftsführung vertraglich einem entsprechenden Dienstleistungsunternehmen übertragen, das seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand erfüllt.

§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften

1. Im Bereich jeder Landeskirche der evangelischen Kirche in Deutschland werden die Mitglieder der Gemeinschaft evangelischer Schlesier zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammengefasst, wobei es jeder Landesarbeitsgemeinschaft überlassen bleibt, sich mit benachbarten Arbeitsgemeinschaften zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen.

2. Die Vorstände der Landesarbeitsgemeinschaften bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Darunter soll nach Möglichkeit ein Theologe sein. Sie werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren durch eine Mitgliederversammlung oder auf Grund einer Briefwahl gewählt.

3. Die Vorstände veranstalten Tagungen für die Mitglieder ihres Bereichs, geben Anregungen für die Arbeit und berichten schriftlich dem Vorstand der Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. über die Arbeit des abgeschlossenen Jahres und die Vorhaben für das bevorstehende Jahr.

4. Die Landesarbeitsgemeinschaften erhalten von der Bundesgeschäftsstelle die vom Vorstand der Gemeinschaft evangelischer Schlesier festgesetzten Beitragsanteile. Über die Verwendung dieser Mittel haben sie zum Ende eines Jahres Rechnung zu legen.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder evangelische Christ werden, der mit den in §2 angegebenen Zwecken der Gemeinschaft übereinstimmt und sich zur Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages verpflichtet. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung des Mitgliedes.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllt. Einspruch dagegen ist beim Vorstand schriftlich begründet, binnen eines Monats nach Absendung des Ausschliessungsscheibens einzulegen. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Kirchentag endgültig.

§ 9 Publikationsorgan

Das Publikationsorgan der Gemeinschaft evangelischer Schlesier bestimmt der Vorstand.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Änderungen der Satzung und Auflösung

1. Änderungen der Satzung können nur durch den Kirchentag erfolgen und bedürfen der Zustimmung von 60 % der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken erfolgen.

2. Zu einem Beschluss des Kirchentages über die Auflösung der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Kirchliche Stiftung zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien mit der Auflage, es im Sinne der Zwecke (§ 2) der kirchlichen Stiftung evangelischer Schlesier zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Die Eintragung ist am 08.12.2005 beim Vereinsregister Hildesheim unter der Nummer VR 1847 erfolgt.)
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